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Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft (SG). |
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Er hat seinen Sitz in 16845 Sieversdorf - Hohenofen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. |
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Nach Eintragung des Vereins lautet der Name des Vereins “Sportgemeinschaft Sieversdorf”. |
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und des Fußballsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. |
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Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. |
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in letzter Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. |
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Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. |
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Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. |
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Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. |
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. |
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Der freiwillige Austritt erfolgt durch den schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Für aktive Spieler wird der Austritt entsprechend der gültigen Spielordnung des Fußball - Landesverbandes - Brandenburg geregelt. |
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Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsintressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch eine unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. |
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Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. |
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des monatlichen Beitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
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Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder: |
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Für Familien mit mehr als 3 beitragspflichtigen Mitgliedern zahlt jeder Folgende die Hälfte des entsprechenden Beitrages. |
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Vereinsorgane sind: |
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- der Vorstand |
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- der erweiterte Vorstand |
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- die Mitgliederversammlung |
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. |
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Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,- EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. |
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Der erweiterte Vorstand besteht aus: |
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a) dem Vorstand |
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b) dem Kassenwart |
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c) dem Schriftführer |
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d) dem Abteilungsleiter - Fußball- |
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sowie aus |
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e) bis zu 5 Beisitzern. |
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sowie sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die: |
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- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, |
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- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, |
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- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung |
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- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern. |
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. |
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Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender) |
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In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- auch ein Ehrenmitglied -eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: |
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1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, |
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2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung, |
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3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, |
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4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. |
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Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzug ist zu Begin der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. |
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Die Beschlussfähigleit der Mitgliederversammlung ist durch die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder hergestellt, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. |
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Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. |
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Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. |
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. |
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Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Kassenprüfer können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Kassenprüfer werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet die Funktion als Kassenprüfer. |
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Die Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. |
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Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisjerigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. |
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Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. |
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Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Sieversdorf - Hohenofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. |
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Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögen erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn; die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
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